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K-HeizG § 13. Verpflichtungen nach der RL 2010/30/EU, LGBl.Nr. 21/2018, gültig von 01.03.2014 bis 28.02.2018

3. Abschnitt Zulassung von Feuerungsanlagen

§ 13. Verpflichtungen nach der RL 2010/30/EU

(1) Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen, muss eine schriftliche deutschsprachige technische Dokumentation beigefügt sein, die zu enthalten hat:

a) eine allgemeine Beschreibung der Feuerungsanlage;

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen;

c) Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union festgelegt sind;

d) falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

(2)Lieferanten haben die technische Dokumentation iSd Abs. 1 über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung der letzten Feuerungsanlage für eine Überprüfung zur Einsicht bereit zu halten. Lieferanten haben den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission auf Anforderung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder der Europäischen Kommission eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung zu stellen.

(3)Für Feuerungsanlagen, die unter einen delegierten Rechtsakt nach der RL 2010/30/EU oder eine Verordnung nach § 11 Abs. 5 fallen, haben Lieferanten

a) den Händlern die erforderlichen Etiketten und Datenblätter für die Feuerungsanlage kostenlos zur Verfügung zu stellen;

b) ein Datenblatt für die Feuerungsanlage in alle Produktbroschüren aufzunehmen;

c) falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen, die mit der Feuerungsanlage mitgeliefert werden, zur Verfügung zu stellen.

(4)Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich. Die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben gilt als erteilt.

(5)Händler haben

a) die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß auszustellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen die Feuerungsanlage beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen;

b) bei der Ausstellung einer von einem delegierten Rechtsakt oder einer Verordnung nach § 11 Abs. 5 erfassten Feuerungsanlage ein geeignetes Etikett an der vorgeschriebenen Stelle in deutscher Sprache deutlich sichtbar anzubringen.

(6)Der Eigentümer einer Feuerungsanlage oder der über eine Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte hat das Datenblatt aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

(7)Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen anzubringen, die den delegierten Rechtsakten oder Verordnungen nach § 11 Abs. 5 nicht entsprechen, wenn dies beim Endverbraucher zur Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs oder hinsichtlich der Bedeutung des Etiketts führen kann.

(8) Stellt die Landesregierung fest, dass eine Feuerungsanlage nicht allen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts, die in den delegierten Rechtsakten oder Verordnungen nach § 11 Abs. 5 festgelegt sind, entspricht, so hat sie den Lieferanten mit Bescheid zu verpflichten, dafür zu sorgen, dass die Feuerungsanlage mit diesen Anforderungen gemäß den von ihr festgelegten wirksamen und verhältnismäßigen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Feuerungsanlage nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, so hat die Landesregierung mit Bescheid die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zu ergreifen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Einhaltung sicherzustellen, wobei sie die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden zu berücksichtigen hat.

(9)Entspricht die Feuerungsanlage weiterhin nicht den Bestimmungen des Abs. 8, so hat die Landesregierung mit Bescheid das Inverkehrbringen zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird. Wird eine Feuerungsanlage vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten und Länder unverzüglich davon zu unterrichten.

(10) Bei der Werbung für eine Feuerungsanlage, die von einem von der Europäischen Kommission iSd der RL 2010/30/EU erlassenen delegierten Rechtsakt erfasst ist, bei der Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden, ist auf die Energieklasse der Feuerungsanlage hinzuweisen.

(11) Sämtliche technischen Werbeschriften für Feuerungsanlagen, in denen die spezifischen technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder online verfügbar sind, haben die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder einen Hinweis auf die Energieklasse der Feuerungsanlage zu enthalten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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