K-HeizG § 1. Grundsätze und Ziele, LGBl.Nr. 1/2014, gültig ab 01.03.2014

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1. Grundsätze und Ziele

Ziel dieses Gesetzes sind

1. die Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen, die durch den Betrieb von Heizungsanlagen entstehen, und

2. die Einsparung von Energie durch eine rationelle Energienutzung von Heizungsanlagen.

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