5. Abschnitt Schlußbestimmungen
Artikel II des Gesetzes LGBl Nr 78/2001
(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Artikel CXV
(LGBl Nr 85/2013)
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.
(2) Artikel XCIII Z 4 dieses Gesetzes tritt am in Kraft.
(3) Die mit Ablauf des bei der Landesregierung anhängigen Verfahren über vorläufige Suspendierungen nach § 114 Abs. 2 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 55/2013, die ab dem in die Zuständigkeit des Amtes der Landesregierung fallen, sind vom Amt der Landesregierung fortzusetzen.
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