K-GWVG § 25. Vollziehung, LGBl.Nr. 87/2023, gültig ab 15.12.2023

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 25. Vollziehung

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Die gemäß § 2 zu erlassenden Verordnungen bedürfen gemäß Art. 10 Abs. 2 B-VG des vorherigen Einvernehmens mit der Landesregierung.

(3) Die Vollziehung der §§ 2, 6, 8 und 26 Abs. 1 lit. c ist Bundessache.

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