5. Abschnitt Schlussbestimmungen
Anlage (zu § 12 Abs. 2) Bewertungseinheiten
Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Einheit
Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)
a) der Wohnungen 0,01
b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken
dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01
jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von
Gästen dienende m2 0,002
2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,
Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,
Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume 0,022
3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche
der Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004
4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-,
Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume
u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume 0,002
5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde)
je m2 der Stallfläche 0,022
Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen,
Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche 0,008
Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,
Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel)
je m2 der Stallfläche 0,004
Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche
von 4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2
anzunehmen. Als Stallfläche für Geflügel ist jene
Stallfläche anzunehmen, die tatsächlich für die
Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der Stall
zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre
nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl
anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des
Betriebes in Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des
gewerblichen Viehhandels benützt wird, so ist die im
Durchschnitt eines Jahres in Betracht kommende Viehzahl der
Ermittlung der Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.
6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche 0,007
7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche
a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten 0,07
b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten 0,1
8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.
Stellplatz 0,035
9. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz 0,07
10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken
10.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem
Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2
a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken 0,01
b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,
Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05
10.2 Gastgartenfläche
bei den in 10.1 lit. b genannten Betrieben je m2 0,002
10.3 je Fremdenbett 0,125
wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß
10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch
50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind
10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle
Veranstaltungen verwendet werden 0,002
11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche
a) der Arbeitsräume 0,04
b) der Lagerräume und Büros 0,002
12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckerei-
betriebe je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und
Arbeitsräume, Büros) 0,03
13. Betriebsküchen
je m2 Fläche der Küche und der Vorratsräume 0,033
14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleisch-
hauereien je m2 Betriebsfläche
a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002
15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0
16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der
Behandlungsräume einschließlich der Labors 0,01
17. Apotheken je m2 Betriebsfläche
a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren
und Arzneimittel 0,008
b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002
18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons
je m2 Betriebsfläche des Arbeitsraumes 0,02
19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben
werden, je m2 des Kühlraumes 0,4
20. Campingplätze je zugelassene Person 0,04
21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz 0,008
22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,008
23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas
entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,01
24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt 0,01
25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume 0,05
26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten
Betrieben
a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16
b) je Badewanne oder Dusche 0,32
27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage) 0,7
28. Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit.
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