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K-GWVG Anlage (zu § 12 Abs. 2) Bewertungseinheiten, LGBl.Nr. 107/1997, gültig ab 14.11.1997

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

Anlage (zu § 12 Abs. 2) Bewertungseinheiten

Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.

1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Einheit

Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl Nr 60)

a) der Wohnungen 0,01

b) der ausschließlich landwirtschaftlichen Wohnzwecken

dienenden Wohnungen bis 130 m2 0,01

jeder weitere nicht der entgeltlichen Beherbergung von

Gästen dienende m2 0,002

2. Heime aller Art, wie Schülerheime, Lehrlingsheime,

Erholungsheime, Sportheime, Jugendherbergen, Internate,

Klöster und dergleichen je m2 Fläche der Schlafräume 0,022

3. Schulen aller Art und Kindergärten je m2 Fläche

der Klassenräume bzw. Kindergartenräume 0,004

4. Geschäftsräumlichkeiten aller Art (Verkaufs-,

Arbeits-, Amts- und Kanzleiräume, Werkstätten, Lagerräume

u. dgl.) je m2 Fläche dieser Räume 0,002

5. Stallungen für Großvieh (Rinder und Pferde)

je m2 der Stallfläche 0,022

Stallungen für Kleinvieh (Schweine, Schafe, Ziegen,

Kälber bis 100 kg) je m2 der Stallfläche 0,008

Stallungen für Geflügel (Truthühner, Masthühner,

Legehennen, Enten, Gänse, sonstiges Kleingeflügel)

je m2 der Stallfläche 0,004

Als Stallfläche ist für ein Stück Großvieh eine Fläche

von 4 m2, für ein Stück Kleinvieh eine Fläche von 2 m2

anzunehmen. Als Stallfläche für Geflügel ist jene

Stallfläche anzunehmen, die tatsächlich für die

Geflügelhaltung aufgewendet wird. Ist der Stall

zur Unterbringung von Vieh innerhalb der letzten drei Jahre

nie voll ausgenützt worden, so ist als Viehzahl jene Zahl

anzunehmen, die bei ortsüblicher Bewirtschaftung des

Betriebes in Betracht kommt. Wenn der Stall für Zwecke des

gewerblichen Viehhandels benützt wird, so ist die im

Durchschnitt eines Jahres in Betracht kommende Viehzahl der

Ermittlung der Bewertungseinheiten zugrunde zu legen.

6. Hausgärten je 10 volle m2 Gartenfläche 0,007

7. Gärtnereien je 100 m2 Gartenfläche

a) ohne Einsatz von Beregnungsapparaten 0,07

b) bei Einsatz von Beregnungsapparaten 0,1

8. Haus- oder betriebseigene Garagen je Box bzw.

Stellplatz 0,035

9. Gewerbliche Garagen je Box bzw. Stellplatz 0,07

10. Gastgewerbebetriebe und Buschenschanken

10.1 Betriebsflächen, die der Verabreichung, dem

Ausschank, dem Verkauf oder der Konsumation dienen, je m2

a) bei Frühstückspensionen, Hotel Garni, Buschenschanken 0,01

b) bei Betrieben mit Vollpension, Restaurationsbetrieben,

Cafes, Konditoreien, Bars, Buffets, Eissalons usw 0,05

10.2 Gastgartenfläche

bei den in 10.1 lit. b genannten Betrieben je m2 0,002

10.3 je Fremdenbett 0,125

wobei je Fremdenbett 3 m2 von der Betriebsfläche gemäß

10.1 als Berechnungsgrundlage, insgesamt höchstens jedoch

50 v. H. Betriebsfläche, abzuziehen sind

10.4 bei Sälen, die vorwiegend für kulturelle

Veranstaltungen verwendet werden 0,002

11. Sodawassererzeugungsbetriebe je m2 Betriebsfläche

a) der Arbeitsräume 0,04

b) der Lagerräume und Büros 0,002

12. Bäckereibetriebe einschließlich Zuckerbäckerei-

betriebe je m2 Betriebsfläche (Verkaufs-, Lager- und

Arbeitsräume, Büros) 0,03

13. Betriebsküchen

je m2 Fläche der Küche und der Vorratsräume 0,033

14. Fleischhauereien einschließlich Pferdefleisch-

hauereien je m2 Betriebsfläche

a) der Produktions- und Verarbeitungsräume 0,033

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume 0,002

15. Kraftfahrzeugwaschanlagen je Waschstand 3,0

16. Ärzte, Dentisten, Heilpraktiker je m2 Fläche der

Behandlungsräume einschließlich der Labors 0,01

17. Apotheken je m2 Betriebsfläche

a) der Labor- und Zubereitungsräume für Apothekerwaren

und Arzneimittel 0,008

b) der Büro-, Lager- und Verkaufsräume sowie Dienstzimmer 0,002

18. Herren- und Damenfriseur, Massagesalons

je m2 Betriebsfläche des Arbeitsraumes 0,02

19. Kühlanlagen, sofern diese mit Wasser betrieben

werden, je m2 des Kühlraumes 0,4

20. Campingplätze je zugelassene Person 0,04

21. Kinos, Theaterbetriebe usw je Sitzplatz 0,008

22. Öffentliche Schwimmbäder ohne Becken (Strandbäder)

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,008

23. Öffentliche und Hotelschwimmbecken, Saunas

entsprechend der vorgesehenen Kapazität je Besucher 0,01

24. Private Schwimmbecken je m3 Beckeninhalt 0,01

25. Private Saunas je m2 Fläche der Saunaräume 0,05

26. Bei den unter Z 4, 8, 9 und 11 bis 18 angeführten

Betrieben

a) für 1 WC bzw. 2 Pißstände 0,16

b) je Badewanne oder Dusche 0,32

27. Für 1 WC bzw. 2 Pißstände (öffentliche Anlage) 0,7

28. Bei sonstigen nicht angeführten Betrieben oder Anlagen entspricht ein täglicher Wasserverbrauch von 400 l im Jahresdurchschnitt einer Einheit.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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