1. Abschnitt Versorgung
§ 8. Ausnahmen
(1) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind Eigentümer von Grundstücken ausgenommen, die über eine den Erfordernissen der Gesundheit entsprechende Wasserversorgungsanlage verfügen, durch die Trink- und Nutzwasser in hinreichender Menge zur Verfügung steht.
(2) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind auch Eigentümer solcher Grundstücke oder Bauwerke ausgenommen, bei denen die Kosten der Herstellung eines Anschlusses diejenigen eines vergleichbaren, dem örtlichen Durchschnitt entsprechenden Anschlusses um 50 v. H. übersteigen.
(3) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind ferner
a) Eigentümer industrieller oder sonstiger gewerblicher Anlagen,
b) Eigentümer von Feldberegnungs- und Begüllungsanlagen sowie
c) öffentliche Anstalten einer Gebietskörperschaft
hinsichtlich des Nutzwasserbezuges insoweit ausgenommen, als ein Anschluß nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Von der Anschluß- und Benützungspflicht sind weiters Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken ausgenommen, deren Anschluß an eine Gemeindewasserversorgungsanlage aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(5) Öffentliche Eisenbahnen sind hinsichtlich ihrer Betriebsanlagen gemäß § 36 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 von der Anschlußpflicht ausgenommen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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