5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 26. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;
b) einer gemäß § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
c) entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;
d) eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;
e) den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen.
(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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