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K-GWVG § 26. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 87/2023, gültig ab 15.12.2023

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 26. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2, 3 oder 4 nicht nachkommt;

b) einer gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;

c) entgegen einem Bescheid nach § 6 Abs. 4 eine eigene Wasserversorgungsanlage errichtet oder eine bestehende Wasserversorgungsanlage betreibt;

d) eine Anordnung gemäß § 7 Abs. 1 nicht befolgt;

e) den Zutritt oder eine Auskunft gemäß § 7 Abs. 2 verweigert;

f) dem § 8 Abs. 6 letzter Satz oder § 8 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 letzter Satz zuwider handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

1. in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis e mit einer Geldstrafe bis 2.180 Euro und

2. in den Fällen des Abs. 1 lit f mit einer Geldstrafe von 1.000 bis 2.180 Euro

zu bestrafen.

(3) Die Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Bereich die Verwaltungsübertretung begangen wurde, und sind für die Erweiterung oder Instandhaltung der Gemeindewasserversorgungsanlage zu verwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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