K-GWVG § 21. Rückzahlung, LGBl.Nr. 107/1997, gültig von 14.11.1997 bis 31.08.2021

3. Abschnitt Aufschließungsbeitrag

§ 21. Rückzahlung

Fallen bei einem Grundstück, für das bereits ein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, nachträglich die Voraussetzungen für die Einhebung des Wasseranschlußbeitrages weg oder wird ein Antrag gemäß § 9 abgewiesen, so ist binnen zwei Monaten der mit 5 Prozent jährlich verzinste Aufschließungsbeitrag dem Eigentümer des Grundstückes zu erstatten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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