2. Abschnitt Wasseranschlußbeitrag
§ 14. Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2) Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-76895