K-GWVG § 14. Abgabenschuldner, LGBl.Nr. 107/1997, gültig ab 14.11.1997

2. Abschnitt Wasseranschlußbeitrag

§ 14. Abgabenschuldner

(1) Zur Entrichtung des Wasseranschlußbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.

(2) Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlußbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.

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