K-GWVG § 11. Abgabengegenstand, LGBl.Nr. 107/1997, gültig von 14.11.1997 bis 31.12.2024
2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag
§ 11. Abgabengegenstand
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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