K-GWVG § 11. Abgabengegenstand, LGBl.Nr. 107/1997, gültig ab 14.11.1997

2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag

§ 11. Abgabengegenstand

Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluß- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlußrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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