2. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag
§ 11. Abgabengegenstand
Der Wasseranschlußbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die rechtskräftig die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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