K-GplG 1995 Anlage 5 Artikel II (LGBl Nr 59/2004), LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

Anlage 5 Übergangsrecht Artikel II (LGBl Nr 59/2004)

Anlage 5 Artikel II (LGBl Nr 59/2004)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Festlegungen in bestehenden Bebauungsplänen sind innerhalb eines Jahres nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu überprüfen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, und gegebenenfalls an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen frühestens gleichzeitig mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

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