K-GplG 1995 Anlage 3 übergangsrechtArtikel II (LGBl Nr 69/2001), LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

Anlage 3 übergangsrechtArtikel II (LGBl Nr 69/2001)

Anlage 3 übergangsrechtArtikel II (LGBl Nr 69/2001)

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Festlegungen in bestehenden örtlichen Entwicklungskonzepten, Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Erstellung oder Änderung von örtlichen Entwicklungskonzepten oder zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage weiterzuführen.

(4) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängige Genehmigungsverfahren finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

(5) Die Gemeinden haben in den bestehenden Flächenwidmungsplänen nicht als Sondergebiete festgelegte Grundflächen, auf denen Betriebe errichtet worden sind, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Sondergebiete festzulegen und einen entsprechenden Verwendungszweck auszuweisen.

(6) Wenn in einer Gemeinde bis kein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist, findet Art. II Abs. 12 vierter Satz des Gesetzes LGBl Nr 105/1994 keine Anwendung, wenn die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt bereits eingeleitet hat. Hat die Gemeinde das Verfahren zur Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet, findet Art. II Abs. 12 vierter Satz des Gesetzes LGBl Nr 105/1994 bis zur Einleitung dieses Verfahrens mit der Maßgabe Anwendung, dass Änderungen des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§ 16) nur vorgenommen werden dürfen, wenn sie den erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widersprechen, und sonstige Änderungen des Flächenwidmungsplanes nur genehmigt werden dürfen, wenn zwingende öffentliche Interessen die Änderung des Flächenwidmungsplanes erfordern.

(7) Gemeinden mit jährlich mehr als 100.000 Übernachtungen von Urlaubs- und Feriengästen, die nach dem Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 abgabenpflichtig sind, haben das örtliche Entwicklungskonzept, sofern darin keine grundsätzlichen Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getroffen werden, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend zu ergänzen.

(8) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erst dann neu festgelegt werden, wenn im örtlichen Entwicklungskonzept grundsätzliche Aussagen über Vorranggebiete für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) getroffen worden sind.

(9) Die Gemeinden haben Festlegungen von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) in örtlichen Entwicklungskonzepten nach Ablauf von zehn Jahren seit diesen Festlegungen daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Festlegungen noch gegeben sind; ist dies nicht der Fall, haben die Gemeinden solche Festlegungen innerhalb eines weiteren Jahres aufzuheben.

(10) Auf unbebaute Grundflächen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in bestehenden Flächenwidmungsplänen die Sonderwidmung Apartmenthaus festgelegt ist, findet die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage für Apartmenthäuser keine Anwendung.

(11) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren zur Erteilung von Baubewilligungen nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996 in Gebieten, in denen eine befristete Bausperre verfügt worden ist, sind nach der durch Art. I Z 13 dieses Gesetzes geänderten Rechtslage fortzuführen.

(12) Bis zum Ablauf des tritt in § 33 Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes an die Stelle des Ausdruckes “2200 Euro bis 7200 Euro” der Ausdruck “S 30.000,- bis S 100.000,-”.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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