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K-GplG 1995 Übergangsbestimmungen (Anlage II der Kundmachung der Landesregierung LGBl Nr 23/1995) Artikel I, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

IV. Abschnitt

Übergangsbestimmungen (Anlage II der Kundmachung der Landesregierung LGBl Nr 23/1995) Artikel I

(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 30/1990 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () Einkaufszentren im Sinne des Art. I Z 2, in denen keine Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, bereits bestehen, ist der Gemeinderat verpflichtet, bis spätestens Sonderwidmungen für diese Einkaufszentren durch Verordnung festzulegen. Für das Verfahren bei der Festlegung dieser Sonderwidmungen ist § 7 (= § 13) nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Verordnungen der Landesregierung unverzüglich zur Verlautbarung in der Kärntner Landeszeitung zu übermitteln; diese Verordnungen treten nach dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Vor der Wirksamkeit der Kundmachung dieser Verordnungen darf die Gemeinde keine Bewilligung nach der Kärntner Bauordnung für Vorhaben auf diesen Grundstücken erteilen.

(3) Sollen in einem Einkaufszentrum im Sinne des Art. I Z 2, in dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes keine Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, auch Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden, hat der Gemeinderat gemäß § 5 Abs. 4 (= § 8 Abs. 4) in Verbindung mit §§ 7 und 8 (= §§ 13 und 14) eine Sonderwidmung festzulegen.

(4) Soweit auf einem Grundstück, für das eine Sonderwidmung für Einkaufszentren festgelegt wurde, noch kein Einkaufszentrum errichtet worden ist, darf eine Bewilligung nach der Kärntner Bauordnung erst erteilt werden, wenn für dieses Grundstück ein Bebauungsplan erlassen worden ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist verpflichtet, vor der Entscheidung über die Genehmigung eines derartigen Bebauungsplanes (§ 15 Abs. 2) (=§ 26 Abs. 2) den Raumordnungsbeirat zu hören.

(5) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Sonderwidmungen für Einkaufszentren in einem Flächenwidmungsplan festgelegt sind, ist der Gemeinderat verpflichtet, bis spätestens durch Verordnung Festlegungen über das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche gem. § 5 Abs. 4 (= § 8 Abs. 4) zweiter Satz zu treffen. Vor Erlassung dieser Verordnung, für die §7 (= § 13) anzuwenden ist, darf die Gemeinde keine Bewilligung nach der Kärntner Bauordnung für Vorhaben auf diesen Grundstücken erteilen.”

Artikel II

(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 5 des Gesetzes LGBl Nr 59/1992 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Das Entwicklungsprogramm gemäß § 5b (= § 9) hat auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren Bedacht zu nehmen; dies gilt nicht, soweit Gemeinden nicht mindestens als Unterzentren festgelegt werden dürfen.

(3) Soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes in Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für EKZ I festlegen dürfen, EKZ I mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 400 m2 bereits bestehen, haben die Gemeinden die Flächen dieser bestehenden Verkaufsflächen unbeschadet der Regelungen des Art. I mit Sonderwidmung als Einkaufszentrum festzulegen.

(4) Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für EKZ I festlegen dürfen, haben, sofern im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes auf diesen Sonderwidmungen noch keine rechtskräftige Baubewilligung für ein EKZ I erteilt worden ist, unverzüglich den gesetzmäßigen Zustand durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes herzustellen. Vor der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes darf keine sonstige Änderung des Flächenwidmungsplanes genehmigt werden. Nach der Erlassung des Entwicklungsprogrammes darf auf den für Einkaufszentren mit Sonderwidmung festgelegten Flächen keine Baubewilligung für die Errichtung eines Einkaufszentrums erteilt werden, es sei denn, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Entwicklungsprogrammes ein Bauverfahren bereits anhängig ist.

(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, die im Entwicklungsprogramm enthaltenen Festlegungen (§ 5b) (= § 10) nach fünf Jahren zu überprüfen.”

Artikel III

(1) Mit Artikel II Abs. 2 bis 18 des Gesetzes LGBl Nr 105/1994 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

“(2) Festlegungen in bestehenden Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, längstens bis zum an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bereits eingeleitete Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen sind entsprechend dem jeweiligen Verfahrensstand nach der geänderten Rechtslage weiterzuführen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(4) Verfahren zur Änderung von Flächenwidmungsplänen im vereinfachten Verfahren (§ 9a) (= § 16) dürfen erst mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden.

(5) Die Genehmigung von Flächenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen, die vom Gemeinderat bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beschlossen worden sind, hat nach der zum Zeitpunkt dieser Beschlußfassung geltenden Rechtslage zu erfolgen.

(6) Gebiete, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen als “gemischte Baugebiete” festgelegt sind, dürfen als solche bestehenbleiben, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind. Ist ihre Bebauung bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist für solche Gebiete innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen.

(7) Die Ausweisung eines spezifischen Verwendungszweckes für eine als Bauland festgelegte Grundfläche in bestehenden Flächenwidmungsplänen darf bestehenbleiben, wenn diese Ausweisung zur Vermeidung örtlich unzumutbarer Umweltbelastungen oder zur Erhaltung oder Stärkung typischer, gewachsener örtlicher Strukturen erforderlich ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, ist eine solche Ausweisung innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufzuheben.

(8) Für Grundflächen, die in bestehenden Flächenwidmungsplänen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten sind, gilt hinsichtlich der Fristen für die Einlösung dieser Grundflächen durch die Gemeinde die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Rechtslage weiter.

(9) Grundflächen, für die in bestehenden Flächenwidmungsplänen die Sonderwidmungen “Feriendorf”, “Wochenendhaus” oder “Hoteldorf” festgelegt sind, gelten als “sonstige Freizeitwohnsitze” im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Bezeichnung in den Flächenwidmungsplänen ist innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes richtigzustellen.

(10) Die Widmung von Grundflächen, für die in bestehenden Flächenwidmungsplänen die Sonderwidmungen “Apartmenthaus” oder “sonstiger Freizeitwohnsitz” festgelegt sind und die den Anforderungen des § 5 Abs. 3a (= § 8 Abs. 4) nicht entsprechen, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die geänderte Rechtslage anzupassen.

(11) Grundflächen, auf denen ein Apartmenthaus, ein Wochenendhaus, ein Feriendorf oder ein Hoteldorf errichtet worden sind, sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als Sonderwidmung “Apartmenthaus” oder “sonstiger Freizeitwohnsitz” festzulegen, wenn

a) für die Errichtung dieser Gebäude vor dem eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist,

b) die Nutzung dieser Gebäude zu Freizeit- oder Erholungszwecken im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch aufrecht ist und

c) für diese Grundflächen nach dem sich nach lit. a ergebenden Zeitpunkt keine entsprechende Sonderwidmung festgelegt worden ist.

(12) Die Gemeinden haben innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein örtliches Entwicklungskonzept (§ 1a) (= § 2) zu erstellen. Besteht in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein örtliches Entwicklungskonzept, ist es spätestens anläßlich der nächsten Überprüfung durch den neugewählten Gemeinderat (§1a Abs. 8) (= § 2 Abs. 8) an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen. Bis dahin gilt es, selbst wenn es den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht vollinhaltlich entspricht, als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne dieses Gesetzes. Wird den Geboten zur Erstellung bzw. zu einer erforderlichen Anpassung des örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht entsprochen, darf nach Ablauf dieser Fristen keine Änderung des Flächenwidmungsplanes mehr genehmigt und keine Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren (§ 9a) (= § 16) vorgenommen werden. Bis zum Ablauf der Frist zur Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes finden die Bestimmungen dieses Gesetzes - ausgenommen § 9a (= § 16) Abs. 1 letzter Satz - über die Wirkungen des örtlichen Entwicklungskonzeptes in Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen in Gemeinden keine Anwendung, in denen noch kein örtliches Entwicklungskonzept erstellt worden ist.

(13) Die Gemeinden haben innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Bauflächenbilanz (§ 2 Abs. 1a) (= § 3 Abs. 2) zu erstellen. Abs. 12 vierter Satz findet sinngemäß Anwendung. Bis zum Ablauf der Frist zur Erstellung der Bauflächenbilanz finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Wirkung der Bauflächenbilanz in Verfahren zur Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen in Gemeinden keine Anwendung, in denen noch keine Bauflächenbilanz erstellt worden ist.

(14) Die Gemeinden haben Grundflächen innerhalb des Baulandes, auf die die Voraussetzungen nach § 2a Abs. 1 (= § 3 Abs. 2) zutreffen, innerhalb von zwei Jahren nach erfolgter Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Abs. 12 erster Satz), wenn in der Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne dieses Gesetzes gilt (Abs. 12 dritter Satz), innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept zu erwarten ist, daß die Gründe für die Festlegung als Aufschließungsgebiete innerhalb eines Planungszeitraumes von zehn Jahren wegfallen werden. Ist zu erwarten, daß diese Gründe erst zu einem späteren Zeitpunkt wegfallen werden, sind solche Grundflächen bis zu dem sich nach Abs. 15 ergebenden Zeitpunkt in Grünland rückzuwidmen. Abs. 12 vierter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(15) Die Gemeinden haben die Rückwidmung von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland zur Anpassung der Baulandreserven an den abschätzbaren Baulandbedarf (§ 9 Abs. 3a) (= § 15 Abs. 4) innerhalb von drei Jahren nach erfolgter Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Abs. 12 erster Satz), wenn in der Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne dieses Gesetzes gilt (Abs. 12 dritter Satz), innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorzunehmen. Abs. 12 vierter Satz findet sinngemäß Anwendung.

(16) Der Bürgermeister hat innerhalb eines Jahres nach erfolgter Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (Abs. 12 erster Satz), wenn in der Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ein örtliches Entwicklungskonzept besteht, das als örtliches Entwicklungskonzept im Sinne dieses Gesetzes gilt (Abs. 12 dritter Satz), innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, die schriftliche Verständigung der grundbücherlichen Eigentümer rückzuwidmender Grundflächen (§ 11a Abs. 5) (= § 20 Abs. 5) vorzunehmen. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeleitete Verfahren zur Rückwidmung von als Bauland festgelegten Grundflächen in Grünland findet § 11a Abs. 5 (= § 20 Abs. 5) keine Anwendung.

(17) Der Lauf von Fristen wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

(18) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach § 1a Abs. 2, § 2 Abs. 10 und Abs. 11, § 3 Abs. 2b sowie § 11c Abs. 2 (= nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 10 und Abs. 11, § 5 Abs. 4 sowie § 22 Abs. 2) innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassen. Die Verordnungen nach § 1 Abs. 4 und § 14 Abs. 6 (= § 25 Abs. 6) sind innerhalb desselben Zeitraumes an die durch dieses Gesetz geänderte Rechtslage anzupassen.”

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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