K-GplG 1995 § 9. § 9 Verkaufsfläche, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

§ 1. I. Abschnitt

§ 9. § 9 Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche (§ 8 Abs. 8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.

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