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K-GplG 1995 § 8. Sonderwidmung, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

I. Abschnitt

§ 8. Sonderwidmung

(1) Flächen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze, das sind Wohngebäude oder Wohnungen, die zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes bestimmt sind, müssen als Sonderwidmung festgelegt werden.

(2) Ein Apartmenthaus ist ein Gebäude mit mehr als drei selbständigen Wohnungen, von denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung oder auf Grund der vorgesehenen Eigentums- oder Bestandsverhältnisse anzunehmen ist, daß sie zur Deckung eines lediglich zeitweilig gegebenen Wohnbedarfes als Freizeitwohnsitz bestimmt sind.

(3) Eine Verwendung als Freizeitwohnsitz ist bei Wohngebäuden oder Wohnungen anzunehmen, bei denen auf Grund ihrer Lage, Größe, Ausgestaltung, Einrichtung u. ä. erkennbar davon auszugehen ist, daß sie nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bestimmt sind, sondern zum Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder sonst nur zeitweilig zu Freizeit- oder Erholungszwecken benützt werden sollen.

(4) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser und für sonstige Freizeitwohnsitze dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Geschäftsgebieten und in Kurgebieten, ausgenommen in reinen Kurgebieten, festgelegt werden.

(4a) Sonderwidmungen für Apartmenthäuser dürfen nur außerhalb von Vorranggebieten für den Fremdenverkehr (§ 2 Abs. 3 lit. i in Verbindung mit Abs. 3a) festgelegt werden.

(5) (entfällt)

(6) (entfällt)

(7) Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des § 11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§ 10) bestimmt ist, daß eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des § 10 Abs. 3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(8) Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt);

b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m2 als EKZ II.

(8a) Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs. 8 lit. a und lit. b gelten nicht als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in einem festgelegten Orts- und Stadtkern (§ 9a) gelegen sind.

(8b) Für Verkaufslokale des Einzelhandels nach Abs. 8a ist ein Teilbebauungsplan zu erlassen, in dem neben den Bebauungsbedingungen nach § 25 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. h und lit. i auch das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festzulegen sind.

(8c) Sonderwidmungen für Einkaufszentren dürfen in Dorfgebieten, Wohngebieten, Kurgebieten und Geschäftsgebieten festgelegt werden.

(9) Verkaufslokale des Großhandels nach Abs. 8 lit. a und lit. b sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

(10) Flächen für Veranstaltungszentren müssen, sofern sie nicht im Grünland gesondert festzulegen sind (§ 5 Abs. 2 lit. d), als Sonderwidmung festgelegt werden. Bei der Festlegung der Sonderwidmung für Veranstaltungszentren ist der jeweilige Verwendungszweck auszuweisen.

(11) Als Veranstaltungszentren gelten bauliche Anlagen zur Durchführung von Veranstaltungen, die nicht bloß dem vorübergehenden Bedarf im Rahmen von Märkten, Kirchtagen, Ausstellungen, Messen und ähnlichem dienen, sondern dauerhaft für die Durchführung von Veranstaltungen bestimmt sind, an denen jeweils mehr als 500 Besucher teilnehmen können, wie insbesondere Stadien und Hallen für sportliche oder kulturelle Zwecke, Großdiskotheken u. dgl. Großkinos gelten bereits dann als Veranstaltungszentren, wenn an den Kinoveranstaltungen bezogen auf die Gesamtanlage jeweils mehr als 300 Besucher teilnehmen können.

(12) Bei der Festlegung von Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren ist auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen unter Berücksichtigung der funktionalen Gliederung des Gemeindegebietes einschließlich des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastungen sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

(13) Sonderwidmungen für Veranstaltungszentren dürfen in Dorfgebieten, Gewerbegebieten, Geschäftsgebieten und Kurgebieten, reinen Kurgebieten sowie Sondergebieten festgelegt werden.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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