I. Abschnitt
§ 7. Vorbehaltsflächen
(1) Wenn wirtschaftliche, soziale, ökologische oder kulturelle Bedürfnisse in der Gemeinde es erfordern, dürfen im Flächenwidmungsplan als Bauland (§ 3) oder als Grünland (§ 5) festgelegte Grundflächen für besondere Verwendungszwecke vorbehalten werden.
(2) Die Festlegung von Vorbehaltsflächen darf zur Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen erfolgen, insbesondere für
a) die Errichtung und Erweiterung von Einrichtungen des Gemeinbedarfes wie Schulen, Kindergärten, Spielplätze, Sportplätze, Friedhöfe, Grün- und Parkanlagen, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen u. ä.; und
b) die Errichtung von nach dem III. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes förderbaren Wohngebäuden, sofern in der Gemeinde eine erhebliche Nachfrage der ortsansässigen Bevölkerung nach Grundflächen für Wohnzwecke zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes besteht, die trotz ausreichend vorhandener Baulandreserven zu angemessenen und ortsüblichen Preisen nicht gedeckt werden kann.
(3) Bei der Festlegung von Vorbehaltsflächen ist auf die Vermeidung unbilliger Härten für den betroffenen Grundeigentümer Bedacht zu nehmen. Werden Vorbehalte festgelegt, ist hinsichtlich der davon betroffenen Grundflächen durch Rechtsgeschäft mit dem Grundeigentümer der Eigentumserwerb zum ortsüblichen Verkehrswert oder die Erlangung der Nutzungsberechtigung sicherzustellen.
(4) Nach Ablauf von vier Jahren kann der Eigentümer von Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen festgelegt worden sind, von der Gemeinde die Einlösung der Grundstücke verlangen. Begehrt der Grundeigentümer die Einlösung, so hat die Gemeinde innerhalb eines Jahres die Grundstücke zum ortsüblichen Verkehrswert zu erwerben oder - wenn sie hiezu nicht bereit ist - den Vorbehalt aufzuheben. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung über die Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes erzielt, so hat der Grundeigentümer nach Ablauf der Frist das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Eigentumsübergang an die Gemeinde und auf Festsetzung der Höhe der dafür zu zahlenden Entschädigung zu stellen. Dieser Antrag kann vom Grundeigentümer bis zur Erlassung der Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde zurückgezogen werden.
(5) Für das Einlösungsverfahren und das Verfahren zur gerichtlichen Festsetzung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, in der Fassung BGBl Nr 20/1970 und 137/1975, mit den im § 47 Abs. 3 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung enthaltenen Abweichungen sinngemäß anzuwenden.
(6) Der Grundeigentümer kann binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entscheidung über die Höhe des ortsüblichen Verkehrswertes bei jenem Bezirksgericht beantragen, in dessen Sprengel das Grundstück gelegen ist. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gelten der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigungsbetrag und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(7) Zieht der Grundeigentümer seinen Antrag bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Abs. 4) zurück, ist frühestens vier Jahre nach diesem Zeitpunkt ein neuerliches Begehren auf Einlösung bei der Gemeinde zulässig.
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