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K-GplG 1995 § 34. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 28.04.2016 bis 31.12.2021

IV. Abschnitt

§ 34. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(1) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl Nr L 10 vom , S 13, umgesetzt.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom , S 12, umgesetzt.

(3) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom , S 1, umgesetzt.

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