IV. Abschnitt
§ 34. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(1) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl Nr L 10 vom , S 13, umgesetzt.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl Nr L 189 vom , S 12, umgesetzt.
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