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K-GplG 1995 § 32. Eigener Wirkungsbereich, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

IV. Abschnitt

§ 32. Eigener Wirkungsbereich

(1) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2) Der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft obliegt die Aufhebung der nach diesem Gesetz mit Nichtigkeit bedrohten Bescheide aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

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