III. Abschnitt
§ 31a. Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
§ 31a
(1) Der Gemeinderat darf mit Verordnung
a) für unbebaute Grundflächen mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 5000 m2 und
b) für Bauvorhaben mit einer Bruttogesamtgeschossfläche von mehr als 2500 m2 oder mit einer Baumasse von mehr als 7500 m3, die auf einem oder auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken ausgeführt werden sollen, eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durchführen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(1a) Der Gemeinderat hat mit Verordnung
a) für die Festlegung einer Sonderwidmung für ein Einkaufszentrum (§ 8 Abs. 8) und
b) für unbebaute Grundflächen mit einer zusammenhängenden Gesamtfläche von mehr als 10.000 m2
eine integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes durchzuführen.
(2) Im Rahmen der integrierten Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung sind in einem Verfahren sowohl die Flächenwidmungen der betroffenen Grundflächen als auch die Bebauungsbedingungen für jene Bauvorhaben festzulegen, die auf diesen Grundflächen ausgeführt werden sollen. Die Flächenwidmungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des I. Abschnittes, die Bebauungsbedingungen dürfen nur im Einklang mit den Bestimmungen des II. Abschnittes festgelegt werden.
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