I. Abschnitt
§ 21. Entschädigung
(1) Wenn eine als Bauland festgelegte Grundfläche in Grünland rückgewidmet und dadurch ihre Bebauung unzulässig wird, hat die Gemeinde auf Antrag dem betroffenen Grundeigentümer für die Aufwendungen, die dieser oder mit seiner Zustimmung ein Dritter für die Baureifmachung dieser Grundfläche getätigt hat, eine angemessene Entschädigung zu leisten.
(2) Die Gemeinde hat auf Antrag dem betroffenen Grundeigentümer eine angemessene Entschädigung auch für die Minderung des Verkehrswertes einer Grundfläche zu leisten, wenn diese innerhalb von fünfundzwanzig Jahren nach ihrer Festlegung als Bauland in Grünland rückgewidmet wird und die frühere Widmung als Bauland entweder
a) bei einem der Rückwidmung vorangegangenen entgeltlichen Erwerbsvorgang bestimmend für den Wert einer Gegenleistung (wie Kaufpreis, Tauschgrundstück u. ä.) war oder
b) einem vorangegangenen unentgeltlichen Erwerbsvorgang unter Lebenden oder von Todes wegen wertmäßig zugrunde gelegt worden ist.
(3) Aufwendungen für die Baureifmachung und Erwerbsvorgänge, die nach einer Verständigung nach § 20 Abs. 5 getätigt worden sind, haben bei der Ermittlung der vermögensrechtlichen Nachteile nach Abs. 1 und Abs. 2 außer Betracht zu bleiben. Dies gilt nicht für solche Aufwendungen, die dazu geführt haben, daß danach sämtliche Voraussetzungen - ausgenommen die Abwasserentsorgung - für die Bebauung einer Grundfläche vorliegen.
(4) Liegen die seinerzeitigen Aufwendungen für die Baureifmachung oder ein Erwerbsvorgang nach Abs. 2 länger als drei Jahre vor dem Wirksamwerden der Rückwidmung zurück, so ist der Entschädigungsbetrag entsprechend der Änderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindexes 1986 oder eines entsprechenden früheren Indexes aufzuwerten.
(5) Der Antrag auf Entschädigung ist vom Grundeigentümer bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der anspruchsbegründenden Rückwidmung unter Nachweis der Höhe der getätigten Aufwendungen oder der Minderung des Verkehrswertes der Grundfläche bei der Gemeinde einzubringen.
(6) Wird innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Antrages zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine Einigung über die Höhe der zu leistenden Entschädigung erzielt, so hat der Grundeigentümer innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist das Recht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung zu verlangen. Auf das verwaltungsbehördliche Verfahren finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, in der Fassung BGBl Nr 20/1970 und 137/1975, mit den Abweichungen sinngemäß Anwendung, daß der Entschädigungsbetrag auf Grund der Schätzung beeideter Sachverständiger festzusetzen und zugleich eine angemessene Leistungsfrist zu bestimmen ist. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist keine Berufung zulässig.
(7) Der Grundeigentümer und die Gemeinde können innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht beantragen, in dessen Sprengel sich die Grundfläche befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung einschließlich der Leistungsfrist außer Kraft. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes, BGBl Nr 71/1954, in der Fassung BGBl Nr 20/1970 und 137/1975, sinngemäß Anwendung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Im Fall der Zurücknahme des Antrages beim Bezirksgericht gelten die im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Höhe der Entschädigung und die festgesetzte Leistungsfrist als vereinbart.
(8) Vor der Auszahlung von Entschädigungen anläßlich der Rückwidmung von als Bauland festgelegten Grundflächen, die hypothekarisch belastet sind, ist der Hypothekargläubiger davon zu verständigen.
(9) Die Entschädigung ist vom jeweiligen Eigentümer der Grundfläche an die Gemeinde zurückzuzahlen, sofern innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung des Flächenwidmungsplanes die von der seinerzeitigen Rückwidmung betroffene Grundfläche neuerlich als Bauland gewidmet und dadurch ihre Bebauung wieder möglich wird. Abs. 4 gilt in diesem Fall sinngemäß.
(10) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land zurückzuerstatten, sofern die Gemeinde die Rückwidmung auf Grund einer Verpflichtung durch ein überörtliches Entwicklungsprogramm oder eine sonstige überörtliche Planungsmaßnahme des Landes vorgenommen hat. Eine zurückgezahlte Entschädigung (Abs. 9) ist in diesem Fall an das Land abzuführen.
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