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K-GplG 1995 § 20. Rückwidmung, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

I. Abschnitt

§ 20. Rückwidmung

(1) Als Bauland festgelegte Grundflächen dürfen zur Anpassung der Baulandreserven in der Gemeinde an den abschätzbaren Baulandbedarf (§ 15 Abs. 4) nur dann in Grünland rückgewidmet werden, wenn seit ihrer erstmaligen Festlegung zumindest zwanzig Jahre verstrichen sind und mit einer widmungsgemäßen Bebauung seither nicht begonnen worden ist. Der Beginn einer widmungsgemäßen Bebauung ist gegeben, wenn für ein widmungsgemäßes Bauvorhaben eine nach der Kärntner Bauordnung 1996 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt und mit dessen Ausführung tatsächlich begonnen worden ist.

(2) Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Frist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

(3) Die Auswahl der rückzuwidmenden Grundflächen aus den Baulandreserven in der Gemeinde hat im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und unter Bedachtnahme auf die im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung zu erfolgen. Dabei sind die Interessen der Raumordnung an der Rückwidmung den wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Grundeigentümer, sofern deren vermögensrechtliche Nachteile durch die Rückwidmung nicht durch Entschädigungen nach § 21 auszugleichen sind, gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Als Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete oder Industriegebiete festgelegte Grundflächen, die im unmittelbaren Nahebereich von bestehenden gewerblichen oder industriellen Betrieben oder von Handels- oder Dienstleistungsbetrieben gelegen sind und die zur Sicherstellung der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten solcher Betriebe erforderlich und geeignet sind, dürfen zur Anpassung der Baulandreserven in der Gemeinde an den abschätzbaren Baulandbedarf nicht in Grünland rückgewidmet werden.

(4) Unter Bedachtnahme auf die Kriterien nach Abs. 3 sind vorrangig solche Grundflächen aus den Baulandreserven in der Gemeinde rückzuwidmen,

a) die größere zusammenhängende Gebiete bilden und mit deren widmungsgemäßer Bebauung bisher noch nicht begonnen worden ist,

b) deren widmungsgemäßer Verwendung wegen ungünstiger natürlicher Verhältnisse (§ 3 Abs. 1 lit. a und lit. b) oder wegen ungenügender Erschließung (§ 3 Abs. 1 lit. c) nicht oder nur mit unwirtschaftlichen Aufwendungen behebbare Hindernisse entgegenstehen,

c) deren lagemäßige Anordnung den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung widerspricht.

(5) Der Bürgermeister hat die grundbücherlichen Eigentümer rückzuwidmender Grundflächen mindestens sechs Monate vor der beabsichtigten Rückwidmung von den Planungsabsichten der Gemeinde schriftlich zu verständigen, wenn eine Abgabestelle für die Verständigung bekannt ist oder ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine Verlängerung der Frist von zwanzig Jahren nach Abs. 1 wird dadurch nicht bewirkt. Die Verständigungspflicht entfällt, wenn die beabsichtigte Rückwidmung über Anregung des betroffenen Grundeigentümers erfolgt.

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