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K-GplG 1995 § 1. Flächenwidmungsplan, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

I. Abschnitt

§ 1. Flächenwidmungsplan

§ 1

(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan zu erlassen, durch den das Gemeindegebiet in Bauland, Grünland und in Verkehrsflächen gegliedert wird. Bei dieser Gliederung sind unter Bedachtnahme auf das örtliche Entwicklungskonzept (§ 2) die voraussehbaren wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse in der Gemeinde, die Auswirkungen auf das Landschaftsbild und das Ortsbild sowie die Erfordernisse einer zeitgemäßen landwirtschaftlichen Betriebsführung zu beachten. Für übereinanderliegende Ebenen desselben Planungsgebietes dürfen, wenn räumlich funktionelle Erfordernisse nicht entgegenstehen, verschiedene Widmungsarten festgelegt werden.

(2) Der Flächenwidmungsplan darf nur im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen des § 2 des Kärntner Raumordnungsgesetzes und den überörtlichen Entwicklungsprogrammen erlassen werden und darf auch sonstigen raumbedeutsamen Maßnahmen und Planungen des Landes nicht widersprechen. Raumbedeutsame Maßnahmen und Planungen des Bundes und anderer Planungsträger, deren Planungen im öffentlichen Interesse liegen, sind tunlichst zu berücksichtigen. Insbesondere sind die in den Aktionsplänen gemäß § 62e Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl Nr 72, § 9a Abs. 2 lit. c Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl Nr 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 7 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl I Nr 60/2005, enthaltenen Maßnahmen zu beachten. Auf die wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Erfordernisse der angrenzenden Gemeinden ist Bedacht zu nehmen.

(3) Der Flächenwidmungsplan darf keine planenden Maßnahmen vorsehen, deren Gestaltung oder Vollziehung Bundessache ist.

(4) Die Landesregierung hat die Form der Flächenwidmungspläne, insbesondere die Maßstäbe der zeichnerischen Darstellungen und die Verwendung bestimmter Planzeichen für die im Flächenwidmungsplan festzulegenden (§§ 3 bis 7) und ersichtlich zu machenden (§§ 12 und 19a) Flächen sowie für die Sonderwidmungen (§ 8), durch Verordnung zu regeln.

(5) Die zeichnerische Darstellung der im Flächenwidmungsplan festzulegenden und ersichtlich zu machenden Flächen sowie der Sonderwidmungen (Abs. 4) mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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