K-GplG 1995 § 19a. § 19a Ausnahmen von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 01.12.2018 bis 31.12.2021

§ 1. I. Abschnitt

§ 19a. § 19a Ausnahmen von der Wirkung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Bürgermeister hat Ausfertigungen von Bescheiden nach § 14 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996, mit denen die Wirkung des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 19 dieses Gesetzes für bestimmte Grundflächen ausgeschlossen und genau bezeichnete Bauvorhaben raumordnungsmäßig bewilligt werden (Einzelbewilligungen), den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan in einer gesonderten Anlage anzuschließen, wenn für das betreffende Vorhaben eine Baubewilligung rechtskräftig erteilt worden ist. In den anzuschließenden Ausfertigungen sind personenbezogene Daten zu anonymisieren, die Rückschlüsse auf die persönlichen Verhältnisse der Betroffenen ermöglichen.

(2) Der Anlage ist ein Verzeichnis voranzustellen, das jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat:

a) die fortlaufende Numerierung der angeschlossenen Einzelbewilligungen,

b) die Geschäftszahlen der angeschlossenen Einzelbewilligungen und

c) die Grundstücksnummern der betroffenen Grundflächen.

(3) Flächen, für die Einzelbewilligungen nach Abs. 1 in einer Anlage zu den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan anzuschließen sind, sind unter Verwendung eines Planzeichens und unter Beifügung der fortlaufenden Nummer im Verzeichnis nach Abs. 2 in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen.

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