K-GplG 1995 § 18. § 18 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

§ 1. I. Abschnitt

§ 18. § 18 Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes

(1) Der Bürgermeister hat innerhalb eines Jahres nach der Erlassung oder Änderung (§ 2 Abs. 8 erster Satz) des örtlichen Entwicklungskonzeptes aufzufordern, allfällige Anregungen zur Abänderung des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Die Aufforderung ist durch vier Wochen kundzumachen. Die Anregungen sind innerhalb der Kundmachungsfrist schriftlich beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen.

(2) Nach Ablauf der Kundmachungsfrist ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Sonderwidmungen, gegeben sind. Bejahendenfalls ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten.

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