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K-GplG 1995 § 17. Bestandsgarantie von Widmungen, LGBl.Nr. 59/2021, gültig von 08.04.1995 bis 31.12.2021

I. Abschnitt

§ 17. Bestandsgarantie von Widmungen

(1) Die Widmung von als Bauland (§ 3) und von gesondert im Grünland (§ 5 Abs. 2) festgelegten Grundflächen darf innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Festlegung im Flächenwidmungsplan nur geändert werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern oder durch die Änderung Interessen der Grundeigentümer oder sonstiger betroffener Dritter nicht verletzt werden.

(2) Zeiten, während derer eine widmungsgemäße Bebauung von als Bauland festgelegten Grundflächen wegen ihrer Festlegung als Aufschließungsgebiet oder als Vorbehaltsfläche oder wegen einer befristeten Bausperre nicht zulässig war, sind in die Frist nach Abs. 1 nicht einzurechnen.

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