I. Abschnitt
§ 16. Vereinfachtes Verfahren
(1) Eine Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Umwidmung von Grundflächen in Bauland bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Genehmigung der Landesregierung (vereinfachtes Verfahren), wenn
a) die Änderung des Flächenwidmungsplanes mit den im örtlichen Entwicklungskonzept (§ 2) festgelegten Zielen der örtlichen Raumplanung im Einklang steht und
b) die betroffenen Grundflächen innerhalb bestehender Siedlungsgrenzen (Außengrenzen) gelegen sind oder ihre Festlegung als Bauland zur Bildung geschlossener und abgerundeter Baugebiete führt.
(1a) Hat die Landesregierung in ihrer Stellungnahme im Vorprüfungsverfahren der Gemeinde bekanntgegeben, daß die Voraussetzungen für die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren vorliegen (§ 15 Abs. 7), ist die Änderung des Flächenwidmungsplanes im vereinfachten Verfahren durchzuführen. Die Verpflichtung des Bürgermeisters zur Vorlage von Erläuterungen zu der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 15 Abs. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 5) entfällt.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 vor und stehen der Änderung des Flächenwidmungsplanes keine Versagungsgründe nach § 13 Abs. 7 entgegen, hat die Landesregierung dies innerhalb eines Monats nach der Vorlage der vom Gemeinderat beschlossenen Änderung des Flächenwidmungsplanes (§ 13 Abs. 5) der Gemeinde mitzuteilen und in der Folge unverzüglich in der Kärntner Landeszeitung das Wirksamwerden der Änderung des Flächenwidmungsplanes kundzumachen. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 finden sinngemäß Anwendung.
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