I. Abschnitt
§ 14. Kundmachung
(1) Die Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, gegebenenfalls der Umstand, daß der Flächenwidmungsplan als genehmigt gilt, ist von der Landesregierung in der Kärntner Landeszeitung kundzumachen. Der Flächenwidmungsplan wird mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung wirksam.
(2) Eine Ausfertigung des genehmigten Flächenwidmungsplanes ist dem Bürgermeister und der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Gemeinde liegt, zu übermitteln.
(3) Der genehmigte Flächenwidmungsplan ist beim Gemeindeamt (Magistrat) zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen.
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