I. Abschnitt
§ 11. Ausnahmen
(1) Grenzen Gemeinden, die nach dem Entwicklungsprogramm keine Sonderwidmung für Einkaufszentren erlassen dürfen, an die Oberzentren Klagenfurt und Villach (§ 10 Abs. 2 lit. a) an, so darf die Landesregierung auf Antrag diesen Gemeinden mit Bescheid die Bewilligung erteilen, abweichend vom Entwicklungsprogramm eine Sonderwidmung für Einkaufszentren festzulegen, wenn und soweit
a) die Festlegung der Sonderwidmung im näheren Einzugsbereich des Oberzentrums erfolgen soll und
b) nachgewiesen ist, daß durch die beantragte Maßnahme die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der übrigen angrenzenden Gemeinden nicht verletzt werden und auch den Raumordnungsgrundsätzen betreffend die Standortgemeinde nicht widersprochen wird und
c) das für Unterzentren festgelegte Höchstausmaß der für ein einzelnes EKZ zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche nicht überschritten wird.
(2) Dem Antrag auf Bewilligung nach Abs. 1 ist zur Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen ein Gutachten anzuschließen. Der Antrag hat weiters das Ausmaß und die Lage der beabsichtigten Sonderwidmung für EKZ I zu enthalten. § 13 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Eine Bewilligung nach Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. In Verfahren nach Abs. 1 haben die antragstellende Gemeinde sowie das angrenzende Oberzentrum und die sonst an die antragstellende Gemeinde angrenzenden Gemeinden Parteistellung.
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