K-GG § 4. Gleichwertigkeit, LGBl. Nr. 7/2000, gültig von 01.02.2000 bis 26.03.2020

§ 4. Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, daß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.

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