§ 4. Gleichwertigkeit
Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, daß den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76891