K-GG § 4. Gleichwertigkeit, LGBl.Nr. 21/2020, gültig ab 27.03.2020

§ 4. Gleichwertigkeit

Sicherheitstechnische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Normen aufgrund von Rechtsvorschriften im Rahmen der Europäischen Integration anzuerkennen sind, gelten als gleichwertig, wenn sie sicherstellen, dass den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprochen ist.

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