§ 15. Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;
b) den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3, § 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;
c) entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;
d) die in Bescheiden nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;
e) Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6, § 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;
f) das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;
g) Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;
h) gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.
(2) Verwaltungsübertretungen sind - sofern nicht ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorliegt - von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 100.000,- zu bestrafen.
(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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