K-GG § 15. Strafbestimmungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 15. Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) eine Gasanlage ohne die im § 5 vorgesehene Bewilligung errichtet, ändert oder errichten oder ändern läßt;

b) den Vorschriften nach § 3 Abs. 1 und 3,§ 6, § 7 Abs. 1 bis 8 und § 13 sowie den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt;

c) entgegen der Anordnung des § 3 Abs. 6 Gasanlagen errichtet, ändert oder instand setzt oder errichten, ändern oder instand setzen läßt;

d) die in Entscheidungen nach § 5 festgelegten Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

e) Anordnungen nach § 7 Abs. 5 und 6,§ 8 Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 2 nicht befolgt;

f) das Betreten von Grundstücken nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 nicht duldet;

g) Gasgeräte entgegen den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 weiter betreibt oder die in Bescheiden nach § 16 Abs. 1 festgelegten Bestimmungen und Auflagen nicht einhält;

h) gemäß § 16 Abs. 2 Prüfungsbefunde nicht fristgerecht vorlegt.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Gelstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.

(3) Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

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