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K-GG § 13. Verhalten bei Gasausströmungen, LGBl. Nr. 7/2000, gültig ab 01.02.2000

§ 13. Verhalten bei Gasausströmungen

Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76891