K-GG § 13., LGBl. Nr. 7/2000, gültig ab 01.02.2000

§ 13.

Verhalten bei Gasausströmungen

Wer Gasausströmungen wahrnimmt, ist - wenn er die Ausströmung nicht sofort verhindern kann - verpflichtet, gefährdete Personen zu warnen, nach Möglichkeit ein gefahrloses Abströmen des ausgetretenen Gases zu bewirken und das Gasversorgungsunternehmen, die Behörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich zu verständigen.

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