zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
K-GG § 11. Erlöschen der Bewilligung, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 01.02.2000 bis 31.12.2013

§ 11. Erlöschen der Bewilligung

(1) Die Bewilligung erlischt, wenn

a) ein erforderlicher Prüfbefund der Behörde nicht binnen sechs Jahren nach Rechtskraft des Bewilligungsbescheides vorgelegt wird oder

b) der Betrieb einer Gasanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen wurde.

(2) Die Behörde hat die Fristen nach Abs. 1 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordern oder wenn die Durchführung oder Inbetriebnahme der Anlage unvorhergesehene Schwierigkeiten bereitet. Bis zur Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Ablauf der Frist nach Abs. 1 gehemmt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76891