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K-GG § 10. Nachträgliche Vorschreibungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig von 01.02.2000 bis 31.12.2013

§ 10. Nachträgliche Vorschreibungen

Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung des Bewilligungsbescheides die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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