K-GG § 10. Nachträgliche Vorschreibungen, LGBl.Nr. 85/2013, gültig ab 01.01.2014

§ 10. Nachträgliche Vorschreibungen

Ergibt sich nach der Erteilung einer Bewilligung, daß trotz Einhaltung der Bewilligung die Sicherheit von Personen, Haustieren oder Gütern nicht hinreichend geschützt ist, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen Auflagen vorzuschreiben.

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