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K-BTV 2019 § 4. Schlussbestimmungen, LGBl.Nr. 74/2020, gültig ab 12.09.2020

§ 4. Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung vom , mit der bautechnische Anforderungen an Gebäude und sonstige bauliche Anlagen festgelegt werden (Kärntner Bautechnikverordnung 2016 – K-BTV 2016), LGBl. Nr. 59/2016 außer Kraft.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(4) Diese Verordnung wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, unterzogen (Notifikationsnummer: 2020/276/A).

(5)Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

a) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 153 vom , S 13, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom , ABl. Nr. L 156 vom , S 81;

b) Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz vor Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom , S 1.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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