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K-BTV 2019 § 2. Ausnahmen, LGBl.Nr. 74/2020, gültig ab 12.09.2020

§ 2. Ausnahmen

(1) Eine Abweichung von der OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe: April 2019;

OIB-330.2-012/19, Tabelle 1a, Zeile 4.1 ist zulässig, wenn für die Errichtung einer baulichen Anlage in der freien Landschaft aus Gründen des Landschaftsbildes eine Dacheindeckung aus Holz vorgesehen wird und bei baulichen Anlagen mit einer oder mehreren Feuerstätten, geeignete Maßnahmen gegen den Funkenflug getroffen werden.

(2) Abweichend von Pkt. 2.2.1, Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 genügt bei freistehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohnbauten der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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