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K-BAV § 9. Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, LGBl.Nr. 65/2022, gültig von 01.10.2012 bis 13.07.2022

§ 9. Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen

Auf Anträge auf Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der beabsichtigten Änderung der Verwendung auch die bisherige Verwendung ersichtlich zu machen ist.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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DAAAA-76883