§ 6. Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen
(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.
(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:
a) die Nordrichtung;
b) den Maßstab;
c) die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
d) die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;
e) vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen (§ 5 der Kärntner Bauvorschriften) dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;
f) die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;
g) die Angabe der Höhe des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;
h) die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
i) eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;
j) die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;
k) die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften;
l) im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.
(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.
a) Der Grundriss hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Angabe der Türnummern iSd § 41a Kärntner Bauordnung 1996, die Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, die Stiegen und Rampen, die Abgasanlagen, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;
3. die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.
b) Der Schnitt hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;
3. den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschossfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt iSd Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;
4. nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Stiegen und Rampen.
c) Die Ansicht hat zu enthalten:
1. den Maßstab;
2. die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen;
3. die für die Ermittlung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften maßgeblichen Höhenkoten.
(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:
a) die Erläuterung des Vorhabens;
b) die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;
c) die Größe der überbauten Fläche;
d) die Größe des Brutto-Rauminhaltes;
e) die Bruttogeschoßflächenzahl (das Verhältnis der Summe der Brutto-Grundrissflächen oder der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Flächen zu der gemäß lit. b angegebenen oder nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Quadratmeterzahl) samt deren Ermittlung;
f) die Angabe des Fluchtniveaus;
g) die Angabe der Gebäudeklasse;
h) die Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten – U-Werte – der außenliegenden Bauteile, der erdberührenden Bauteile und der Bauteile zu unkonditionierten Gebäudeteilen;
i) den Energieausweis im Sinne des § 43 der Kärntner Bauvorschriften. Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln;
j) die Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen iSd § 43 Abs. 3 lit. a bis d Kärntner Bauvorschriften;
k) die Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Energiebereitstellung (insbesondere Heizung, Warmwasser und Kühlung);
l) im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort und die vom Hersteller für diesen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel.
(5) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k und Abs. 3 lit. c vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.
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