§ 4. Zusatzbelege
(1) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c auf einer Fläche ausgeführt werden soll, für die eine gemäß § 12 Z 2 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 ersichtlich zu machende Nutzungsbeschränkung besteht, und dass das diese Nutzungsbeschränkung enthaltende Gesetz (z. B. Kärntner Naturschutzgesetz 2002, Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesstraßengesetz 1971, Kärntner Straßengesetz 1991, Denkmalschutzgesetz) eine Bewilligung für Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c vorsieht, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung auch diese Bewilligung anzuschließen.
(2) Die Behörde hat für den Fall ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c auf Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 errichtet werden soll, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die Rodungsbewilligung anzuschließen.
(3) Aufträge nach Abs. 1 und 2 dürfen nur erteilt werden, wenn ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a bis c nicht schon deshalb abzuweisen ist (§ 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1996), weil ihm der Flächenwidmungsplan entgegensteht.
(4) Die Behörde hat für den Fall, dass ein Vorhaben nach § 1 Abs. 1 lit. a gemäß § 5 Abs. 1 oder gemäß § 10 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder gemäß § 12 des Kärntner Nationalpark- und Bisophärengesetzes einer Bewilligung bedarf, dem Bewilligungswerber aufzutragen, dem Antrag auf Erteilung der Baubewilligung die in Betracht kommende Bewilligung anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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