§ 3. Anrainerverzeichnis
Allen Anträgen auf Erteilung einer Baubewilligung ist, bezogen auf die angrenzenden oder jene Grundstücke, die vom Baugrundstück höchstens 15 m entfernt sind, ein Verzeichnis der Eigentümer (Miteigentümer) mit Angabe der Wohnadresse und erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Wohnungseigentümer gemäß § 23 Abs. 2 lit. b Kärntner Bauordnung 1996 mit Angabe der Wohnadresse anzuschließen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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