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K-BAV § 11. Feuerungsanlagen, LGBl.Nr. 65/2022, gültig von 01.10.2012 bis 13.07.2022

§ 11. Feuerungsanlagen

Auf Anträge auf Errichtung und Änderung von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit. e finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a mit der Maßgabe, dass anstelle der Stiegen und Rampen der Aufstellungsort der zentralen Feuerungsanlage anzugeben ist und die Angabe der Türnummern zu entfallen hat, des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 und 2 und des § 6 Abs. 4 lit. a (technischer Bericht) Anwendung. Dem technischen Bericht muss insbesondere zu entnehmen sein die Art des Heizungssystems, die Art der Befeuerung, die Nennwärmeleistung, die Kesseltype unter Angabe des Leistungsbereiches und die Art des Brennstoffes, die Art der Brennstofflagerung und -versorgung. Bei zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW müssen im technischen Bericht überdies Angaben über die Abgasverluste, die Emissionsdaten und eine Wärmebedarfsberechnung enthalten sein. Bei Anträgen auf Änderungen von zentralen Feuerungsanlagen nach § 1 Abs. 1 lit. e ist neben der beabsichtigten Änderung auch der bisherige Zustand anzugeben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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