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K-AG § 9. Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 9. Behebung von festgestellten Mängeln oder Gebrechen

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen des Aufzuges unverzüglich zu beheben. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen.

(2) Der Aufzugsprüfer hat sich von der Behebung der Mängel oder Gebrechen innerhalb der von ihm festgesetzten Frist zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Behörde schriftlich davon zu verständigen. Die Verständigungspflicht des Aufzugsprüfers besteht auch dann, wenn er eine wesentliche Änderung des Aufzuges ohne Einhaltung der Vorschriften des § 7 Abs. 1 feststellt.

(3) Befindet sich ein Aufzug in einem diesem Gesetz nicht entsprechenden Zustand, so hat die Behörde dem Eigentümer des Aufzuges oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten die unverzügliche Behebung der Mängel oder Gebrechen aufzutragen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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