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K-AG § 8. Regelmäßige und außerordentlicheÜberprüfung, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

3. Abschnitt Betriebsvorschriften

§ 8. Regelmäßige und außerordentlicheÜberprüfung

(1) Der Eigentümer eines Aufzuges oder einer Anlage nach § 2 Abs. 4 oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat diesen durch einen Aufzugsprüfer in regelmäßigen Zeitabständen überprüfen zu lassen.

(2) Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 1 bis 3, zur Personenbeförderung bestimmte Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. b sowie Fahrtreppen und Fahrsteige sind jedes Jahr, Aufzüge nach § 2 Abs. 1 lit. a Z 4 mit einer Nutzmasse von mehr als 100 kg sind alle zwei Jahre, alle übrigen Aufzüge und Anlagen nach § 2 Abs. 4 sind alle drei Jahre, vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an gerechnet, daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz entsprechen.

(3) Der Aufzugsprüfer hat den Befund jeder Überprüfung in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugsprüfer hat zu behebende Mängel oder Gebrechen mit Festsetzung einer angemessenen Frist für deren Behebung in das Aufzugsbuch einzutragen. Der Aufzugswärter (§ 12) oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens (§ 13) hat bei der Überprüfung anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(4) Die Behörde kann eine außerordentliche Überprüfung eines Aufzuges auf Kosten des Eigentümers des Aufzuges oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(5) Der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den Organen der Behörde zur Überprüfung des Aufzuges den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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