K-AG § 7. Abnahmeprüfung, LGBl.Nr. 47/2011, gültig von 01.08.2000 bis 30.06.2011

2. Abschnitt Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen

§ 7. Abnahmeprüfung

(1) Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges hat der Eigentümer eines Aufzuges oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers einzuholen, in welchem dieser die ordnungsgemäße Einbindung des Aufzuges in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz bestätigt. Vor der erstmaligen Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung eines Aufzuges, der nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 entspricht, ist darüber hinaus ein Prüfzeugnis eines Aufzugsprüfers, daß das Vorhaben den Erfordernissen des § 5 entspricht, einzuholen. Der Aufzug darf erst nach Ausstellung der Prüfzeugnisse in Betrieb genommen werden. Der Aufzugsprüfer hat der Behörde eine Abschrift der Prüfzeugnisse zu übermitteln.

(2) Wird ein Aufzug in Betrieb genommen, ohne daß ein Prüfzeugnis nach Abs. 1 vorliegt, hat die Behörde den Betrieb des Aufzuges zu untersagen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde den Aufzug durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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