2. Abschnitt Einbau und Inbetriebnahme von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen
§ 6. Vorprüfung
(1)Vor dem Einbau einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage in ein Gebäude oder eine bauliche Anlage oder vor der Vornahme wesentlicher Änderungen im Rahmen eines Umbaus oder einer Modernisierung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage hat der Betreiber eine Vorprüfung durch einen Aufzugsprüfer durchführen zu lassen. Die einschlägigen Unterlagen für die Vorprüfung sind vom zukünftigen Betreiber dem Aufzugsprüfer vorzulegen. Der Aufzugsprüfer hat an Hand der Unterlagen zu prüfen, ob den Erfordernissen gemäß § 5 entsprochen wird. Der Aufzugsprüfer hat die ordnungsgemäße Einbindung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage in die bauliche Anlage hinsichtlich Sicherheit, Festigkeit, Dauerhaftigkeit sowie Brand- und Schallschutz zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch den Einbau von Sicherheitsbauteilen, vorzuschlagen, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.
(2)Überwachungsbedürftige Hebeanlagen und Sicherheitsbauteile, die nach den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und für die eine EG-Konformitätserklärung vorliegt, erfüllen die Erfordernisse gemäß § 5.
(3)Ergibt die Vorprüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden, ist vom Aufzugsprüfer ein Prüfzeugnis über die Vorprüfung auszustellen.
(4)Der Aufzugsprüfer hat sich innerhalb angemessener Frist von der Durchführung der vorgeschlagenen Verbesserungen gemäß Abs. 1 zu überzeugen. Wurden diese Verbesserungen nicht durchgeführt, hat der Aufzugsprüfer die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat Verbesserungen gemäß Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben, wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß § 5 erforderlich ist.
(5)Als wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage gemäß Abs. 1 gelten Änderungen, die auf die Beschaffenheit, die eine überwachungsbedürftige Hebeanlage nach den Erfordernissen gemäß § 5 aufzuweisen hat, von Einfluss sein können. Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:
a) die Erhöhung der Anzahl oder die Änderung der Lage der Halte- oder Ladestellen, Höhenänderungen bis 0,25 m bleiben unberücksichtigt;
b) die Änderung der Förderhöhe um mehr als 0,25 m;
c) die Erhöhung der Nennlast oder der Masse des Fahrkorbes um mehr als 10 %;
d) die Änderung der Betriebsgeschwindigkeit (Nenngeschwindigkeit) um mehr als 10 %;
e) die Änderung der Art der Schachttüren, wenn durch die Änderung der Schachttüren begehbare Flächen im Haltestellenbereich beeinträchtigt werden oder die Brandschutzausführung geändert wird;
f) die Änderung der Abmessungen der Schachttüren um mehr als ± 50 mm;
g) die Änderung der Art der Benützung;
h) die Änderung der Antriebsart;
i) die Änderung der Lage der Gegengewichtsfahrbahn;
j) die Änderung der Lage oder der Entfall des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes;
k) die Änderung des Zuganges oder der Maße des Triebwerksraumes oder des Rollenraumes, sofern die Stand- oder Brandsicherheit der baulichen Anlage gefährdet wird;
l) die Änderung der Schachtkopfhöhe oder der Schachtgrubentiefe, sofern der obere oder der untere Schutzraum im Schacht verringert wird;
m) die Einschränkung der Zugänglichkeit zu Ladestellen;
n) die Erhöhung der Beanspruchungen von Schacht und Gebäudeteilen durch die Einwirkungen (Kräfte) infolge des Betriebes einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage um mehr als 10 % bezogen auf die Angaben bei der Errichtung.
(6)Folgende Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen sind wesentlich:
a) die Änderung der Geschwindigkeit;
b) die Änderung des Traggerüstes;
c) die Änderung der Balustrade;
d) die Änderung des Einbauortes innerhalb eines Gebäudes.
(7)Sofern die Vorprüfung nicht positiv abgeschlossen werden kann, hat der Aufzugsprüfer unverzüglich die Behörde zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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